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Kosten des Verfahrens

Im Insolvenzverfahren fallen Gerichtskosten sowie Kosten für den Treuhänder oder Insolvenzverwalter an. Können die Kosten nicht aus der Insolvenzmasse beglichen werden, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Gericht gefährdet. In diesem Fall sind die Kosten von dem Antragsteller aufzubringen. Für Privatleute besteht die Möglichkeit, eine Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen. Auf jeden Fall sind dann die Kosten nach der Gewährung der Restschuldbefreiung zu begleichen. Während der Laufzeit des Verfahrens von sechs Jahren kann der zu zahlende Betrag angespart werden.

Für die außergerichtliche Beratung fallen selbstverständlich auch Kosten an. In seltenen Fällen besteht ein Anspruch auf Beratungshilfe, die beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden kann. In der Regel sind die Kosten vom dem Schuldner aufzubringen. Die Kosten für unsere Beratung teilen wir Ihnen immer im Vorhinein mit. Gegebenenfalls ist auch eine Ratenzahlung möglich.

 

 

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