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Privatinsolvenz

 

Privatinsolvenzverfahren

Das Privatinsolvenzverfahren (auch Verbraucherinsolvenzverfahren genannt) bietet Ihnen die Chance wieder vollständig frei von Schulden zu sein. Es ist jedoch auch mit einer besonderen Belastung verbunden. Daher sollte der Antrag auf Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens immer der letzte Schritt sein. Offen steht dieses Verfahren Privatleuten, grundsätzlich aber auch Selbstständigen. Lassen Sie sich von uns beraten, ob die Durchführung des Privatinsolvenzverfahrens für Sie in Betracht kommt. Selbstverständlich bereiten wir für Sie den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor.

Nach Eingang des Eröffnungsantrags prüft das Insolvenzgericht, ob eine Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans Aussicht auf Erfolg hat. Wenn dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der Gläubiger (nach Köpfen und Summen) zustimmen, kann das Insolvenzgericht die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung ersetzen. Der Plan gilt damit als angenommen.

Führt das Insolvenzgericht keine Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans durch oder ist der Plan gescheitert, wird das Insolvenzverfahren eröffnet und es wird ein Verwalter eingesetzt, der das pfändbare Vermögen verwertet und an die Gläubiger verteilt. Nach Abschluss dieser Verteilung wird das Verfahren beendet und es schließt sich die sogenannte Wohlverhaltensperiode an. In dieser Phase tritt der Schuldner sein pfändbares Einkommen an den vom Insolvenzgericht eingesetzten Treuhänder ab und er hat besondere Obliegenheiten zu erfüllen, insbesondere einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich ernsthaft darum zu bemühen.   

Die Restschuldbefreiung kann der Schuldner frühestens drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangen, wenn er 35% seiner Schulden zuzüglich der Verfahrenskosten begleicht. Werden nur die Verfahrenskosten bezahlt, kann der Schuldner nach fünf Jahren von seinen Schulden befreit werden. Ansonsten endet die Wohlverhaltensperiode sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Spätestens dann kann der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangen.   

 

 

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